| Nie wieder nervige Telefonwerbung? |
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| Freitag, den 22. Mai 2009 um 08:42 Uhr |
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Grundsätzlich sind Werbeanrufe nur dann zulässig, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich hierzu eingewilligt hatte. Der Bundestag hat ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen, dass diese Erlaubnis bereits vor dem besagten Anruf vorliegen muss; sie darf also nicht erst während des Telefonates eingeholt werden. Ebenfalls dürfen sich die Betreiber nicht auf eine in einem völlig anderen Zusammenhang gegebene Einwilligung berufen. Oftmals gibt der Angerufene seine Zustimmung unwissentlich ab - hierfür sorgt letzten Endes auch die Taktik (Überraschung) des Anrufers ("Sie haben an unserem Gewinnspiel teilgenommen"). Weiterhin können sämtliche am Telefon geschlossenen Verträge innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe eines Grundes widerrufen werden. Bei Verträgen über Zeitungen, Wetten, Lotterien und grundsätzlich bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist einen Monat. Die Frist für den Widerruf beginnt erst , wenn eine schriftliche Belehrung bzgl. des Widerrufsrechts stattgefunden hat. Fand eine Belehrung nicht statt, ist ein Widerruf zu jeder Zeit möglich. Auch wenn bereits Leistungen in Empfang genommen wurden, ist ein Widerruf nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Haben Sie beispielsweise ein Abonnement über "Handyklingeltöne" geschlossen und bereits einen Klingelton herunter geladen, gibt es immer noch die Möglichkeit des Widerrufes (innerhalb der Frist) des Abonnements. Sie müssen natürlich die erhaltene Leistung (einen Klingelton) bezahlen, den Vertrag bzgl. des Abonnements müssen Sie jedoch nicht mehr erfüllen. Bei Verträgen über einen Anbieterwechsel (Telekommunikation, Internet, Strom- und Gasanbieter) ist in Zukunft der schriftliche Nachweis vorzulegen, dass eine Kündigung beim "Altanbieter" gewollt ist und durchgeführt werden soll. Der Anbieter muss ab sofort seine Rufnummer freigeben; eine Rufnummernunterdrückung ist in Zukunft verboten. Verletzungen des Verbotes der Rufnummernunterdrückung werden mit bis zu 10.000 EUR geahndet. Verstöße gegen das Verbot belästigender Werbung - also ohne vorherige Zustimmung des Angerufenen (cold calling) - werden mit Bußgeldern bis zu 50.000 EUR geahndet. Kommentar: Es wurde Zeit, dass sich auf diesem Gebiet zum Schutz des Verbrauchers etwas getan hat. Sicherlich ist die moderne Kommunikation (ins Besondere Internet und Telefon) in unserem Alltag nicht mehr weg zu denken und sie bringt natürlich immense Vorteile und Erleichterungen mit sich. Diese Erleichterungen und Vorteile machen sich natürlich auch unseriöse Firmen zu eigen. Mit der Verabschiedung des § 66j TKG [Rufnummernübermittlung], werden es die "Betroffenen" jedoch schwerer haben, Verbraucher zu "hintergehen". Allerdings hätte man das "Unterschieben" von Verträgen gänzlich ausschließen können, wenn grundsätzlich nur eine schriftliche Bestätigung zur Wirksamkeit solcher Verträge führen würde. Der Verbraucher müsste bei Einführung dieser Regelung selbst nicht mehr aktiv werden (Widerruf), um einen Vertrag zu annulieren. Es bleibt zu hoffen, dass nach der Überprüfung des Gesetzes in drei Jahren, dieser Punkt neu besprochen und auch verabschiedet wird. |


