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Welche Voraussetzungen muss eine Unterlassungserklärung erfüllen? PDF Drucken E-Mail

Sie muss die Wiederholungsgefahr ausräumen. Dazu muss nach der Rechtsprechung das unbedingte Versprechen enthalten sein, bei einem erneuten Verstoß an den Abmahnenden einen empfindlichen Geldbetrag zu entrichten. Dieser Geldbetrag muss so bemessen sein, dass er effektiv von einer Wiederholung abschreckt.

Es ist aber nicht erforderlich, dass ein konkreter Geldbetrag beziffert wird. Nach der Rechtsprechung ist auch eine „angemessene Vertragsstrafe“ zulässig. Nach dem sog. „Neuen Hamburger Brauch“ verpflichtet sich der Abgemahnte, eine für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von einem Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Dies hat den Vorteil, dass die im Einzelfall vom Abmahnenden festgesetzte Vertragsstrafe der Höhe nach gerichtlich auf ihre Angemessenheit hin überprüfbar ist.

Es ist ferner nicht erforderlich, dass sich der Abgemahnte in seiner Erklärung zur Zahlung von Schadensersatzansprüchen verpflichtet.