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Kein generelles Verbot von Hunden und Katzen PDF Drucken E-Mail
Donnerstag, den 21. März 2013 um 08:39 Uhr
BGH - Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 168/12

Pressemitteilung des BGH Nr. 47/2013 (siehe hier):

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag wirksam ist, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt.

Der Beklagte mietete eine Wohnung der Klägerin in Gelsenkirchen. Die Klägerin ist eine Genossenschaft, der auch der Beklagte angehört. Im Mietvertrag war - wie bei der Klägerin üblich - als "zusätzliche Vereinbarung" enthalten, dass das Mitglied verpflichtet sei, "keine Hunde und Katzen zu halten."

Der Beklagte zog mit seiner Familie und einem Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 cm in die Wohnung ein. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Hierauf hat die Klägerin den Beklagten auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung und auf Unterlassung der Hundehaltung in der Wohnung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 BGB.

Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde - in Widerspruch dazu - eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele.

Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Sie hat vielmehr zur Folge, dass die nach § 535 Abs. 1 BGB gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht eine Zustimmungspflicht der Klägerin zur Hundehaltung rechtsfehlerfrei bejaht.

Kommentar:

Wieder ein Fortschritt im Sinne der Tierhalter. Es gilt demnach abzuwägen, ob ein Hund gehalten werden darf oder nicht, eine generelle Abfindung im Vertrag ist jedenfalls rechtswidrig und damit nichtig. Trotzdem wird nicht jedes Tier gehalten werden dürfen. Wenn die Tierhaltung die Nachbarschaft beispielsweise nachhaltig stört oder eine Gefahr vom Tier ausgehen kann, dann kann ein Verbot (in einer Einzelentscheidung) trotzdem ausgesprochen werden.

Trotzdem ist es nun für den Vermieter alles andere als leicht, eine Haltung von Katzen  und / oder Hunden zu verbieten.

 
Rücktritt wegen beunruhigenden Geräusches am Fahrzeug? PDF Drucken E-Mail
Mittwoch, den 06. März 2013 um 12:36 Uhr

OLG Frankfurt - Urteil vom 28.02.2013 - 3 U 18/12

Pressemitteilung des OLG Frankfurt:

In einem Urteil vom 28.2.2013 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einen bekannten Autohersteller verurteilt, einen mangelhaften Neuwagen zurückzunehmen, nachdem trotz einer Vielzahl von Reparaturversuchen weiterhin klappernde Geräusche am Unterboden auftraten.

Der Kläger erwarb bei einer Filiale des beklagten Autoherstellers im Rhein-Main-Gebiet einen Neuwagen für rund 33.000,- €, der ihm Ende Januar 2008 ausgeliefert wurde. In der Folgezeit rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die von der Beklagten zum Teil behoben wurden. Im Juli 2009 bemängelte der Kläger zum ersten Mal klappernde Geräusche am Unterboden des Fahrzeugs.

Nachdem sich das Fahrzeug mehrfach zu Nachbesserungsversuchen bei der Beklagten befand - nach der Behauptung des Klägers 22-mal - trat der Kläger im September 2009 vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Beklagte wandte ein, die Mängel hätten teilweise bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorgelegen und das klappernde Geräusch stelle zudem einen nur unerheblichen Mangel dar.

Wie schon das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens gab nun auch das Oberlandesgericht dem Kläger in der Berufung dem Grund nach Recht. Schon das trotz der vielen Nachbesserungsversuche nicht zu beseitigende klappernde Geräusch aus dem Bereich der Vorderradaufhängung, dessen Ursache bis heute nicht sicher festgestellt werden könne, berechtige den Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Auch wenn die insoweit voraussichtlich anfallenden Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze von 1 % des Kaufpreises liegen würden, ergebe sich die Erheblichkeit dieses Mangels aus seiner subjektiven Bedeutung.

Der Sachverständige habe anschaulich geschildert, dass das Geräusch unregelmäßig auftrete, aber deutlich wahrnehmbar sei und deshalb bei den Insassen berechtigt das Gefühl aufkommen lasse, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht. Ein Fahrzeug aber, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlten, sei mangelhaft.

Auf den zurückzuzahlenden Kaufpreis müsse sich der Kläger allerdings eine Nutzungsentschädigung für die von ihm mit dem Fahrzeug zurückgelegten 83.000 Kilometer anrechnen lassen, die hier auf rund 13.000,- € zu beziffern war.

 
Garantieverlust bei Besuch in freier Werksatt? PDF Drucken E-Mail
Mittwoch, den 06. März 2013 um 12:04 Uhr

Viele Neuwagenfahrer sind verunsichert, wenn ihr Fahrzeug - welches noch Herstellergarantie hat - einen Werkstattbesuch benötigt. Es stellt sich dann die Frage, ob beim Besuch sogenannter freier Werkstätten, die Garantie des Herstellers erlischt. Diese Frage ist nicht unbegründet, da bei den meisten Herstellern dieser Passus im Fristenheft, in der Bedienungsanleitung oder gar im Kaufvertrag vermerkt ist.

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass die Garantie erhalten bleibt!

Laut EU-Kommission aus dem Jahre 2010 ist eine solche Einschränkung durch die Hersteller rechtswidrig. Freie Werkstätten hätten das Recht, Fahrzeuge auch in der Garantiezeit zu warten oder zu reparieren, ohne dass der Halter seine Garantieansprüche verliert.

Der Gesamtverband Autoteile-Handel (GVA) weist darauf hin, dass weder die Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung noch die Garantieansprüche entfallen dürfen, wenn Wartungs- oder Inspektionsarbeiten in einer freien Werkstatt durchgeführt werden. Dies gilt auch für Verschleiß- und Unfallreparaturen.

Ein VErmerk auf der Rechnung oder im Serviceheft, dass die Arbeiten nach den Vorgaben des Herstellers durchgeführt wurden, sollte jedoch nicht fehlen.

Freilich gilt dies nicht, wenn die gesetzliche Sachmängelhaftung greift oder ein Garantiefall vorliegt. Hier muss natürlich die Fachwerksatt aufgesucht werden, da bei der Sachmängelhaftung der Verkäufer und beim Garantiefall der Hersteller für den Schaden haftet und die Reparaturkosten auch übernimmt. Sollten sog. Kulanzfälle geltend gemacht werden, ist es jedoch von Vorteil, wenn man vorher stets bei der Fachwerksatt war.

Demnach liegt die Entscheidung beim Autofahrer, ob er sein Auto in eine freie Werkstatt oder in eine Fachwerkstatt gibt.

Ausnahmen bilden im Übrigen Rückrufaktionen oder die Beseitigung von Produktionsfehlern. In diesen Fällen kann der Hersteller natürlich vorschreiben, dass eine Fachwerkstatt aufzusuchen ist. Der Hersteller kann auch vorschreiben, welche Teile in diesen Fällen auszutauschen sind. Dies liegt schon alleine daran, weil der Hersteller die Kosten für Rückrufaktionen und Produktionsfehlerbehebung zu übernehmen hat.

 
Anforderung an den Mieter zur Darlegung von Mängeln PDF Drucken E-Mail
Mittwoch, den 13. Februar 2013 um 21:54 Uhr
BGH - Urteil vom 29. Februar 2012 – VIII ZR 155/11

Pressemitteilung:

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietsache bekräftigt.

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin in Berlin-Mitte. Einen Teil der Wohnungen vermietet die Klägerin als Ferienwohnungen an Touristen. Die Beklagten minderten die Miete um 20 %, da es durch die Vermietung an Touristen zu erheblichen Belästigungen durch Lärm und Schmutz komme. Wegen des aufgelaufenen Mietrückstands kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit den Beklagten fristlos, hilfsweise fristgemäß. Nach der Kündigung zahlten die Beklagten unter Vorbehalt einen Betrag von 3.704,68 €.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Räumung der Wohnung. Im Wege der Widerklage verlangen die Beklagten die Rückzahlung des unter Vorbehalt gezahlten Betrags sowie die Feststellung, dass sie zur Mietminderung berechtigt sind. Das Amtsgericht hat die von den Mietern vorgenommene Minderung der Miete für angemessen gehalten und die Räumungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten zur Räumung der Wohnung verurteilt und die Widerklage abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision der beklagten Mieter hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung eines Sachmangels (§ 536 BGB*) in unvertretbarer Weise überspannt hat.

Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs nicht schon darin liegt, dass die Klägerin Wohnungen an Feriengäste und Touristen vermietet. Denn dies führt nicht zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der übrigen Mieter, die über das Maß von Störungen hinausgeht, die bei einer Wohnnutzung typischerweise zu erwarten und in einer Wohnanlage mit vielen Parteien kaum zu vermeiden sind. In einem Mehrfamilienhaus sind etwa gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen wie einzelne Streitigkeiten von Bewohnern oder gelegentliches Feiern als sozialadäquat hinzunehmen.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gehen aber die Einwirkungen, die nach der Darstellung der Beklagten durch die Vermietungspraxis der Klägerin verursacht werden, über derartige kaum zu vermeidende Beeinträchtigungen weit hinaus. Das Berufungsgericht hat insoweit die Anforderungen an die vom Mieter geforderte Darlegung der Beeinträchtigungen verkannt. Da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB* kraft Gesetzes eintritt, muss der Mieter nur einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vortragen. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht anzugeben. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz ist deshalb die Vorlage eines "Protokolls" nicht erforderlich. Vielmehr genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten gerecht.

§ 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

 
Abzocke - Fortsetzung Teil 2 PDF Drucken E-Mail
Mittwoch, den 09. Januar 2013 um 00:00 Uhr

Und hier die neue Telefonnummer der "Gauner" - dieses Mal nannte er sich Herr Marvin Klein. Er ist jetzt übrigens nicht mehr Staatsanwalt. Es ist schon beinahe unglaublich mit welchen Tricks diese Gauner an das Geld unbescholtener Bürger herankommen wollen...

0211 - 6785 2479

Die Nummer ist natürlich wie immer nicht erreichbar...

 
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