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Sie nutzen eine Tauschbörse und haben eine Abmahnung erhalten – was nun? |
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Es kommt nicht selten vor: Nutzer von Peer-to-Peer Netzwerken (auch P2P) erhalten eine Abmahnung. Der Vorwurf lautet „Urheberrechtsverletzung“. Mit der Abmahnung werden Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Zugleich wird der Anschlussinhaber aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist eine bereits vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. |
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Den Internetnutzern wird vorgeworfen, geschützte Inhalte – zumeist Ton-, Bild- oder Filmdateien – über sog. Tauschbörsen heruntergeladen bzw. anderen Nutzern zum herunterladen angeboten zu haben. |
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Zwar ist es (bislang) grundsätzlich erlaubt, sich urheberrechtlich geschützte Werke von Bekannten zu kopieren - sofern es sich nicht um kopiergeschützte Werke handelt - oder solche mit diesen zu tauschen, nicht erlaubt ist aber, solche Werke im Internet anzubieten. |
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Wie kommen die „Abmahnanwälte“ auf mich? |
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Durch die Teilnahme an dem P2P-Netzwerk ermöglicht der Nutzer Dritten Zugriff auf seine Festplatte. An dieser Stelle werden von den Rechteinhabern bzw. deren Anwälte „spezialisierte Dienstleistungsunternehmen“ eingeschaltet, die die IP-Adresse sowie weitere Daten (Tatzeit, Dateiname…) protokollieren. Die IP-Adresse wird dann – durch Zwischenschaltung der Staatsanwaltschaft – einem bestimmten Anschlussinhaber zugeordnet. |
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Inwieweit bestehen die geltend gemachten Ansprüche? |
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Da die Fristen in den Abmahnanschreiben stets kurz bemessen sind, steht der Abgemahnte nun unter Zeitdruck. Innerhalb kurzer Zeit muss er prüfen, ob und inwieweit die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen und inwiefern es ratsam ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben. |
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